1Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28 b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
3Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel
2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel
2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel
11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel
8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel
10 des Grundgesetzes) können insoweit eingeschränkt werden.