1Für den Rücktritt von der mündlichen Prüfung gilt §
12 Absatz 1 und 2 entsprechend.
2Nimmt ein Prüfling ganz oder teilweise nicht an der mündlichen Prüfung teil, so gilt dies als Rücktrittserklärung.
3Wird der Rücktritt genehmigt, verbleibt der Prüfling in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der übernächsten Prüfung; danach gilt die Prüfung als nicht unternommen.
4Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden; wird ein nach Teilnahme an der mündlichen Prüfung erklärter Rücktritt nicht genehmigt, gilt dieser als nicht erklärt.