-- WEBONDISK OK --

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2019 Az. 4 S 1963/19

Zur Rechtmäßigkeit einer "Weg-Umsetzung".
Umsetzung; Hin-Umsetzung; Weg-Umsetzung
GG Art. 3 , LPVG BW § 75 Abs. 1 Nr. 6
VG Sigmaringen 14.03.2019 8 K 1844/17
In der Verwaltungsrechtssache
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen,
Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, Az:
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen Umsetzung;
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 3. Dezember 2019 beschlossen:

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.03.2019 - 8 K 1844/17 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
I. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land auf die Klage des Klägers, mit der sich dieser gegen seine Umsetzung wendet, dazu verurteilt, über dessen dienstlichen Einsatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; die darüber hinaus gehende, auf Rückübertragung des alten Dienstpostens gerichtete Klage wurde abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass für eine Umsetzung des Klägers ein sachlicher Grund gegeben sei. Mit der Umsetzung habe im Wesentlichen das zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten bestehende Spannungsverhältnis, das den täglichen Dienstbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigt und eine weitere Zusammenarbeit unmöglich gemacht habe, behoben werden sollen. Seit Jahren habe Streit über die gesetzlichen Vorgaben und die allgemeine Vorgehensweise gegenüber Marktteilnehmern bestanden, der in einer E-Mail des Klägers vom 27.10.2015 gegipfelt habe, in der er seinen Dienstvorgesetzten in einer unangemessenen Form und inakzeptablen Ausdrucksweise der Begehung von Straftaten bezichtigt habe. Dass die Umsetzung eine "Bestrafung" für den Kläger darstellen solle, sei nicht ersichtlich. Allerdings verletze die mit der Umsetzung verbundene Übertragung des neuen Dienstpostens sein Recht auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden Aufgabenbereichs. Eine konkrete Ausgestaltung der Stelle sei nicht erkennbar, eine Arbeitsplatzbeschreibung liege nicht vor. Der Kläger arbeite dem Referatsleiter zu, habe keine Entscheidungsbefugnisse, verrichte zum Teil Hilfsarbeiten und trete nicht mehr nach außen für den Beklagten auf. Aus der rechtswidrigen Zuweisung der Aufgaben auf dem neuen Dienstposten folge kein Anspruch auf Rückübertragung seines alten Dienstpostens in der Marktüberwachung. Der Kläger könne daher keine vollständige Aufhebung der Umsetzungsverfügung, sondern nur beanspruchen, dass der Beklagte über seinen dienstlichen Einsatz neu entscheide.
Dem hält das Zulassungsvorbringen des Klägers im Wesentlichen entgegen, dass es sich bei seiner Umsetzung um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme handele. Denn die für die Umsetzung angeführten Gründe seien allesamt auch zur Begründung der dienstlichen Missbilligung sowie zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens herangezogen worden. Der Kläger sei auf einen Dienstposten umgesetzt worden, der in keiner Weise seinen Fähigkeiten angemessen gewesen sei. Auf seinem alten Dienstposten sei er Sachreferent im Statusamt A14 für Teilbereiche der Marktüberwachung und unter anderem für die selbständige Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig gewesen; sein neuer Aufgabenbereich lasse sich dagegen am ehesten als "Sachbearbeiter in Projekten des Referats 11" ohne verantwortliches Tätigwerden beschreiben. Wenn der Dienstherr, obwohl andere Möglichkeiten der amtsangemessenen Beschäftigung bestünden, einen Beamten wie den Kläger auf einen dessen Fähigkeiten eindeutig und offensichtlich nicht entsprechenden Dienstposten umsetze, sei davon auszugehen, dass die Umsetzung insgesamt diskriminierenden und strafenden Charakter habe. Ein Anspruch auf Rückkehr ergebe sich auch aus der fehlenden Beteiligung des Personalrats. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG hätte, da der Kläger für mehr als zwei Monate mit Dienstaufgaben eines Amtes mit niedrigerem Grundgehalt betraut werden sollte, der Personalrat der Umsetzung zustimmen müssen. Dies sei aber unterblieben.
Die Rechtssache habe ferner grundsätzliche Bedeutung. Denn es stelle sich die Rechtsfrage, ob der Entzug des Dienstpostens auch dann rechtmäßig sei, wenn die Zuweisung des neuen Postens nicht nur eindeutig rechtswidrig sei, sondern - auch für den Dienstherrn ersichtlich - den betroffenen Beamten diskriminiere. Wäre dies der Fall, könnte der Dienstherr den Beamten ohne große Konsequenzen einfach irgendwo hin umsetzen und allenfalls im Nachhinein noch einen angemessenen Platz aussuchen. Die Diskriminierung könne nur dadurch ausgeglichen werden, dass der Kläger auf seinen alten Dienstposten zurückkehre.
Zudem weiche das Urteil von (im Folgenden näher genannten) Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ab und weise schließlich gravierende Verfahrensmängel auf, weil die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts für die hier gegebenen "verdeckten Disziplinarmaßnahmen" nicht zuständig gewesen sei; vielmehr hätte die Klage gegen die eindeutig dem Landesdisziplinargesetz zuzurechnende Maßnahme von der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts mitverhandelt werden müssen.
II. Mit diesem Vortrag ruft der Kläger keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hervor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 01.08.2011 - 7 BN 2.11 -, Juris Rn. 4, und vom 31.05.2017 - 5 PB 12.16 -, Juris Rn. 2). Das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 a Rn. 49 m.w.N.).
Diese Anforderungen erfüllt das klägerische Vorbringen nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Blick auf die "Weg-Umsetzung" aus dem Referat 115 der Abteilung 11 zurecht abgewiesen.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat und vom Kläger grundsätzlich auch nicht infrage gestellt wurde, hat ein Beamter keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Die Umsetzung ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die grundsätzlich die Individualsphäre des Beamten nicht berührt. Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung (BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, Juris Rn. 18). Bei einer Klage gegen eine "Weg-Umsetzung" kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt und damit willkürlich ist, etwa, weil sie sich als Verletzung der Fürsorgepflicht darstellt oder weil die Gründe des Dienstherrn nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 21.11.1991 - 2 C 41/89 -, Juris Rn. 21; OVG Bremen, Urteil vom 23.07.2014 - 2 A 324/11 -, Juris Rn. 40; OVG B.-B., Urteil vom 03.04.2019 - OVG 4 B 15.18 -, Juris Rn. 28).
1. Der Kläger hat mit seinem Vorbringen sachwidrige Gründe seiner - hier allein streitgegenständlichen - "Weg-Umsetzung" aus dem Referat 115 der Abteilung 11 nicht substantiiert geltend gemacht.
a) Ein Ermessensfehlgebrauch ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht darin zu sehen, dass die Umsetzung als "verdeckte Disziplinarmaßnahme" zu qualifizieren wäre.
Zwar liegt ein Ermessensfehlgebrauch infolge sachfremder Erwägungen vor, wenn eine Umsetzung ausschließlich dazu dient, den Beamten zu bestrafen (OVG Bremen, Urteil vom 23.07.2014 - 2 A 324/11 -, Juris Rn. 41; Bay. VGH, Beschluss vom 27.01.2010 - 3 ZB 09.392 -, Juris Rn. 9; OVG NRW; Beschluss vom 09.07.2018 - 1 B 1329/17 -, Juris Rn. 8). Allein der Umstand, dass der Dienstherr eine Umsetzung maßgeblich auf ein beanstandetes Verhalten des Beamten stützt, das möglicher Gegenstand disziplinarrechtlicher Untersuchungen ist, begründet allerdings für sich genommen nicht die Annahme, die Behörde wolle den Beamten durch die Umsetzung bestrafen, verfolge mithin sachfremde Zwecke. Es ist vielmehr geradezu typisch für Umsetzungen in Konflikt- und Spannungssituationen, dass Anlass für die Umsetzung des Beamten ein vom Dienstherrn missbilligtes Verhalten des betroffenen Beamten ist (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 23.07.2014 - 2 A 324/11 -, Juris Rn. 43, 54). Entscheidend ist in derartigen Konstellationen, ob bei der Umsetzung die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Verwaltung durch Herausnahme des Beamten aus der Konfliktsituation im Vordergrund steht oder ob in erster Linie pflichtenmahnend auf ihn eingewirkt werden soll.
Vorliegend stützt sich der Beklagte zur Begründung der Umsetzung im Widerspruchsbescheid vom 29.05.2018 vor allem auf den Inhalt der unter dem 12.08.2016 ergangenen dienstlichen Missbilligung, die ihrerseits drei nach Auffassung des Beklagten vorliegende schuldhafte Dienstpflichtverletzungen des Klägers auflistet. Dieser Umstand ist aber kein Nachweis für einen strafenden Charakter auch der Umsetzung selbst, weil das durch die Missbilligung geahndete Verhalten des Klägers, insbesondere seine Äußerungen in der E-Mail an den damaligen Regierungspräsidenten Dr. S. vom 25.10.2015, zugleich und vor allem Ausfluss und Beleg des gestörten Vertrauensverhältnisses und der fehlenden guten fachlichen Zusammenarbeit im Referat 115 sind. Wenn der Kläger in seiner E-Mail die Arbeit der Abteilung 11 beschreibt mit Begriffen wie "systematische Unterdrückung von Anhörungen, Anordnung, Gebührenbescheiden, Bußgeldbescheiden und [...] Strafanzeigen", "geschriebenes Verwaltungsunrecht", "bewusst herbeigeführtes Vollzugsdefizit", "fortgesetzte, systematische Strafvereitelung im Amt" oder "'verdeckte Meuterei' der Referatsleiter gegen geschriebenes Verwaltungs-, Polizei- und Fachrecht", so mag dies einerseits eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung darstellen, weil der Kläger darin seinen Dienstvorgesetzten in einer unangemessenen Form und inakzeptablen Ausdrucksweise der Begehung von Straftaten bezichtigt; gleichzeitig kommen in diesen Formulierungen aber ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten und offenbar gänzlich unvereinbare Auffassungen von Inhalt und Form der Aufgabenwahrnehmung in Abteilung 11 zum Ausdruck, so dass ein reibungsloser Ablauf der Dienstgeschäfte bei einem Verbleib des Klägers in Referat 115 schwerlich möglich erscheint. Auch diverse Äußerungen der Dienstvorgesetzten des Klägers belegen zahlreiche Reibungsverluste und Störungen im Arbeitsablauf sowie Mängel in der Aufgabenwahrnehmung durch den Kläger; so heißt es etwa (vgl. E-Mails von Dr. G. vom 15.08.2016 und vom 14.04.2016; ähnlich bereits Aktenvermerk vom 22.07.2014), der Kläger binde "durch die ständige Wiederholung seiner Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Fällen [...] überproportional Personalkapazitäten auf Referatsebene". Er halte sich nicht an Vorgaben. Schreiben, die "unter Umgehung der Referatsleitung" das Haus verließen, erzeugten "ob ihrer Diktion und fachlichen Fehlerbehaftung erhebliche Irritation in der Wirtschaft", aber auch bei anderen Behörden. Der Kläger behalte "beharrlich" Sicht- und Arbeitsweisen bei, sei "offensichtlich nicht lernfähig" und erbringe "wiederholte und anhaltende Schlechtleistung".
Beeinträchtigungen des täglichen Dienstbetriebs aber, wie sie hier auf der Hand liegen, stellen - unabhängig davon, ob das Verhalten des Beamten auch disziplinarrechtlich von Relevanz ist - regelmäßig unabhängig von der Verschuldensfrage bzw. von der Frage, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt, einen sachlichen Grund für die Umsetzung des an den Störungen des Dienstbetriebs nicht unbeteiligten Beamten dar (OVG Bremen, Urteil vom 23.07.2014 - 2 A 324/11 -, Juris Rn. 41; Bay. VGH, Beschluss vom 25.03.2014 - 3 CE 13.2567 -, Juris Rn. 22, 39; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.01.2017 - 2 B 267/16 -, Juris Rn. 20).
Dass mit der Umsetzung selbst - unabhängig von disziplinarrechtlichen Schritten - tatsächlich in erster Linie eine Wiederherstellung eines reibungslosen Dienstablaufs beabsichtigt war, ergibt sich auch aus dem zeitnah zur Umsetzung erfolgten Schreiben des Beklagten vom 21.11.2016, wonach sich die Umsetzung nach seinem Eindruck "zum Vorteil aller Beteiligten ausgewirkt" habe. Die Zusammenarbeit mit dem Kläger scheine "im Referat 11 besser zu funktionieren als zuvor in der Abteilung Marktüberwachung", was auch daran liege, dass der Referatsleiter bereit gewesen sei, den Kläger "im Referat vorbehaltlos aufzunehmen und ihm in fachlicher und persönlicher Hinsicht eine neue Chance zu bieten". Nicht zuletzt in diesen Ausführungen - Herausnahme des Klägers aus der Konfliktsituation, Möglichkeit eines unbelasteten Neuanfangs - kommt eine, in gefahrenabwehrrechtlichen Begriffen gesprochen, in erster Linie präventive und nicht repressive Zielrichtung der Umsetzung des Klägers zum Ausdruck.
Ein Ermessensfehlgebrauch ist somit nicht erwiesen; allein der Umstand, dass objektiv eine Situation vorlag, in der die Behörde sich veranlasst gesehen haben könnte, die Umsetzung zur Disziplinierung des Klägers zu nutzen und damit sachfremde Zwecke zu verfolgen, genügt nicht für die Annahme, die Umsetzung sei ermessensfehlerhaft erfolgt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 27.06.2018 - 2 B 132/18 -, Juris Rn. 29).
b) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt hat, die "Hin-Umsetzung" des Klägers in das Referat 11 (Organisation, Information und Kommunikation), Abteilung 1, sei mangels amtsangemessenem Aufgabenbereich rechtswidrig gewesen. Denn ein Beamter kann Rechtsschutz gegen eine Umsetzung nur insoweit beanspruchen, als der ihn belastende Fehler, mit der die Maßnahme behaftet ist, ausgeräumt wird. Ist mithin die "Weg-Umsetzung" für sich genommen rechtmäßig und liegt der Fehler nur in der "Hin-Umsetzung", folgt bereits aus dem Fehlen eines Rechts des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens, dass er nur einen Anspruch auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über seinen dienstlichen Einsatz, nicht aber einen Anspruch auf Rückumsetzung auf den bislang übertragenen Dienstposten hat (BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 B 91.98 -, Juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2013 - 1 B 1307/12 -, Juris Rn. 15; so jetzt auch Sächs. OVG, Beschluss vom 10.01.2017 - 2 B 267/16 -, Juris Rn. 23 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 27.06.2001 - 2 BS 347/00 - Juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend der Fall - ein anderer amtsangemessener Dienstposten zur Verfügung steht bzw. freigemacht werden kann (OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2013 - 1 B 1307/12 -, Juris Rn. 15).
Ob, wie der Kläger meint, im Einzelfall eine offensichtlich grob rechtswidrige "Hin-Umsetzung", deren den Beamten diskriminierender Charakter dem Dienstherrn nicht verborgen bleiben kann, einen Rückschluss darauf zulässt, der gesamte Umsetzungsvorgang sei in Wahrheit von sachwidrigen Motiven geprägt und daher sei auch die "Weg-Umsetzung" rechtswidrig, kann dahinstehen. Denn eine solche Situation liegt hier nicht vor. Zwar hat der Beklagte, wohl in dem Bestreben, das als problematisch empfundene eigenmächtige Tätigwerden des Klägers gegenüber Dritten "einzufangen", indem ihm nunmehr die zu erledigenden Arbeiten durch den Referatsleiter zugewiesen wurden und er diesem - ohne eigene Entscheidungsbefugnis und ohne Außenwirkung - zuarbeitete, durch den erfolgten Stellenzuschnitt die Grenzen einer amtsangemessenen Beschäftigung eines der Besoldungsgruppe A14 zugewiesenen Technischen Oberrats überschritten. Allerdings hält der Senat die "Hin-Umsetzung" deshalb nicht für offensichtlich grob rechtswidrig und diskriminierend. Gegen eine offensichtliche Rechtswidrigkeit spricht bereits der Umstand, dass die Stelle des Klägers der Entlastung des Referatsleiters dienen sollte und in erster Linie Tätigkeiten enthielt, die zuvor einem mit A16 bewerteten Dienstposten zugeordnet waren. Insoweit spricht Überwiegendes dafür, dass sich aus den dem Referatsleiter zugewiesenen Aufgaben solche Teilbereiche hätten herauslösen lassen, die konzeptionelles, inhaltlich eigenständiges und anspruchsvolles Arbeiten ermöglichen und in ihrer Gesamtheit einem mit A14 zu bewertenden Dienstposten entsprechen; die Schaffung des Dienstpostens war damit nicht offensichtlich und von vornherein ungeeignet, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Auch der Umstand, dass für die Stelle keine Stellenbeschreibung angefertigt wurde, lässt bereits deshalb keinen Rückschluss auf sachwidrige Beweggründe des Beklagten zu, weil dieser unwidersprochen vorgetragen hat, dass für Stellen unterhalb der Funktionsebene A15 grundsätzlich keine Einzelbewertungen von Dienstposten vorlägen, sich die Aufgaben in diesen Fällen vielmehr dem Geschäftsverteilungsplan entnehmen ließen.
2. Eine Fehlerhaftigkeit der "Weg-Umsetzung" ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers schließlich nicht aus der fehlenden Beteiligung des Personalrats an der Umsetzung. Der Kläger verweist auf § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG, wonach der Personalrat mitzubestimmen hat bei zwei Monate überschreitender Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem oder niedrigerem Grundgehalt.
Zweifel bestehen hier schon daran, ob der Tatbestand dieser Regelung eröffnet ist. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Umsetzung des Klägers war, wie dargelegt, von Seiten des Dienstherrn keine Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit niedrigerem Grundgehalt gewollt; erst im Nachhinein stellte sich heraus, dass der dem Kläger übertragene Aufgabenbereich nicht amtsangemessen war. Dieser Umstand begründet, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, zwar einen Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz, vermag jedoch aller Voraussicht nach nicht im Nachhinein ein Zustimmungserfordernis des Personalrats zu begründen.
Selbst wenn dies anders zu sehen sein sollte, bestünden Zweifel weiter daran, ob auch in Fällen, in denen eine Zustimmungspflicht des Personalrats nicht bereits durch die "Weg-Umsetzung", sondern erst durch die Wahl des Dienstpostens, auf den hin der Beamte umgesetzt werden soll, ausgelöst wird, der Verfahrensfehler der mangelnden Beteiligung des Personalrats tatsächlich nur durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, folglich durch Rückumsetzung auf den ursprünglichen Dienstposten, rückgängig gemacht werden kann.
Auch dies kann jedoch dahinstehen. Denn mit Wirkung vom 09.09.2019 wurde der Kläger in das Referat 27 umgesetzt; dass es sich hierbei um Dienstaufgaben eines Amtes mit niedrigerem Grundgehalt handeln könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Selbst wenn folglich die ursprüngliche Umsetzung auf den Dienstposten im Referat 11 wegen Nichtbeteiligung des Personalrats rechtswidrig gewesen sein sollte und selbst wenn dieser Umstand nicht nur zur Rechtswidrigkeit der "Hin-Umsetzung" geführt, sondern auch auf die rechtliche Bewertung der "Weg-Umsetzung" durchgeschlagen hätte, haftete dieser Fehler aufgrund der neuerlichen Umsetzung der Umsetzung zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) an.
III. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Denn die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Entzug des Dienstpostens auch dann als rechtmäßig anzusehen ist, wenn die Zuweisung des neuen Postens nicht nur eindeutig rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus - auch für den Dienstherrn ersichtlich - den betroffenen Beamten diskriminiert, stellt sich nicht entscheidungserheblich, weil die Zuweisung des Dienstpostens im Referat 11, wie dargelegt, keine den Kläger diskriminierende Maßnahme, deren Rechtswidrigkeit auch für den Dienstherrn offensichtlich gewesen wäre, war.
IV. Ferner liegen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor. Danach ist eine Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Entsprechendes gilt für eine Divergenz in Bezug auf Tatsachenfragen, d.h. verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellungen und -bewertungen. Erforderlich ist ferner, dass die Divergenz dargelegt, d.h. ausdrücklich oder sinngemäß behauptet und unter Durchdringung des Prozessstoffs erläutert bzw. erklärt wird. Die Unvereinbarkeit der im angefochtenen Urteil und in der Entscheidung des höheren Gerichts dargelegten Rechtssätze muss aufgezeigt werden, d.h. es muss ausgeführt werden, worin nach Auffassung des Antragstellers die Abweichung liegen soll (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, a.a.O).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Denn der Kläger hat bereits nicht dargelegt, welcher die angefochtene Entscheidung tragende abstrakte Rechtssatz zu welchem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht, sondern hat sich in seiner Zulassungsbegründung darauf beschränkt, eine Vielzahl an Leitsätzen und Urteilsauszügen diverser Gerichte - unter anderem von für die Geltendmachung von Divergenz von vornherein untauglichen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten - zu zitieren, ohne einzelne Rechtssätze hiervon konkret abweichenden Rechtssätzen im angefochtenen Urteil gegenüberzustellen.
V. Schließlich vermag der Senat entgegen der Auffassung des Klägers in dem Umstand, dass das angefochtene Urteil nicht durch die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts ergangen ist, keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu erkennen. Gemäß § 14 AGVwGO BW nehmen die Disziplinarkammern und der Disziplinarsenat die Aufgaben der Verwaltungsgerichte in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz wahr. Der Verweis auf § 14 AGVwGO BW geht vorliegend bereits deshalb fehl, weil die Umsetzung, wie dargelegt, keine verkappte Disziplinarmaßnahme ist. Im Übrigen würde die Umsetzung eines Beamten auch dann, wenn sie allein das Ziel einer Bestrafung des Beamten für ein dienstpflichtwidriges Verhalten verfolgte, durch diesen Ermessensmissbrauch nicht zu einer § 14 AGVwGO unterfallenden Angelegenheit nach dem Disziplinargesetz, sondern bliebe ihrem Charakter nach eine in der Organisationshoheit des Dienstherrn wurzelnde, wenn auch materiell rechtswidrige dienstliche Anordnung.
VI. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 GKG, 47 Abs. 1 GKG
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).