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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2020 Az. 2 S 1170/19

1. Die Erhebung einer Zweitstudiengebühr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
2. Die unterschiedliche Behandlung eines grundständigen Staatsexamensstudiengangs und eines konsekutiven Masterstudiengangs in § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Der Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft ist nicht lediglich eine Fortsetzung des auf den Abschluss eines Bachelor of Laws gerichteten Studiengangs "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung" und unterfällt daher als Zweitstudium der Zweitstudiengebührenpflicht.
Berufsfreiheit; Grundständiger Studiengang; Masterstudiengang; Ungleichbehandlung; Zweitstudiengebühr
GG Art. 3 Abs. 1 , GG Art. 12 Abs. 1 , LGebG § 11 , LGebG § 21 , LGebG § 22 , LHGebG § 1 Abs. 2 S. 1 , LHGebG § 8 Abs. 1 S. 1 , LHGebG § 8 Abs. 3 S. 1
VG Freiburg 19.03.2019 1 K 9916/17
In der Verwaltungsrechtssache
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Universität Freiburg,
vertreten durch den Rektor,
Fahnenbergplatz, 79098 Freiburg,
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen Zweitstudiengebühr
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 13. März 2020
beschlossen:

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. März 2019 - 1 K 9916/17 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.950,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.03.2019 - 1 K 9916/17 - zuzulassen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2017 abgewiesen, mit dem ihm gegenüber eine Zweitstudiengebühr in Höhe von 650,- EUR pro Semester festgesetzt worden war. Der Kläger hatte zunächst an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen xxxxxxxxxxx den Bachelorstudiengang Gehobener Dienst der Steuerverwaltung absolviert und den Hochschulabschluss Bachelor of Laws (LL.B) erworben. Seit dem Wintersemester 2017/2018 war er im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft an der Beklagten zugelassen.
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt nicht den vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifeln. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822 und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 - juris). Eine bloße wörtliche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Auseinandersetzung mit den auf dieses Vorbringen bezogenen Gründen der angefochtenen Entscheidung genügt daher nicht (BayVGH, Beschluss vom 19.04.2011 - 8 ZB 10.129 -, juris Rn. 18 ff.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 a Rn. 194).
Nach diesen Maßstäben ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Der Vortrag des Klägers genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Im Übrigen unterliegt das angegriffene Urteil auch in der Sache keinen ernstlichen Zweifeln.
a) Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Zweitstudiengebühr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) beanstandet und insofern einen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) rügt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Darin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Rechtsgrundlage für die beanstandete Festsetzung der Zweitstudiengebühr sei § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG. Danach erheben die Hochschulen ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes - LHG -) oder in einem zweiten oder weiteren konstitutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650,- EUR pro Semester (Zweitstudiengebühr).
Diese Bestimmung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Erhebung von Gebühren für ein Zweitstudium im Grundsatz formell und materiell verfassungsgemäß sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 - juris; BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2000 - 2 S 1860/99 - juris).
Nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2006 (aaO Rn. 19 ff.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 24 ff.) steht die Erhebung von Langzeitstudiengebühren grundsätzlich mit dem in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht der Berufsfreiheit in Einklang, und zwar sowohl in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen als auch in seiner - in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten - Ausprägung als Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen. Langzeitstudiengebühren seien grundsätzlich durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Hiermit werde der Zweck verfolgt, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen zu verbessern. Langzeitstudiengebühren sollten als Steuerungsinstrument für ein zielgerichtetes Studium dienen, um dadurch die Studienzeiten zu verkürzen und die Ressourcen der Hochschulen zu schonen. Darüber hinaus sollten sie zur Finanzierung der Inanspruchnahme der Hochschulen beitragen. Grundsätzlich sei es gerechtfertigt, Zweitstudienbewerbern weitergehende Beschränkungen und Belastungen aufzuerlegen, als sie für Erststudienbewerber gelten; denn sie hätten durch ihr Erststudium bereits Anteil an den nur begrenzt vorhandenen Ausbildungsressourcen und an der Verteilung der Berufschancen gehabt. Diese Wertung könne auch als Rechtfertigung für eine Gebührenregelung herangezogen werden, die unter anderem den Zweck verfolge, die Nutzung von Hochschulressourcen zu effektivieren. Im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundrechts der Berufsfreiheit könne es jedoch verfassungsrechtlich geboten sein, in Fällen, in denen der angestrebte Beruf den Abschluss einer weiteren Hochschulausbildung zwingend erfordere, sicherzustellen, dass das Zweitstudium nicht aus finanziellen Gründen aufgegeben werden müsse. Dies könne durch eine Erhöhung des Bildungsguthabens oder über eine Härtefallregelung erfolgen, etwa auch durch eine Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 31.03.2006, aaO Rn. 29).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Beschluss vom 18.06.2008 (aaO, juris Rn. 4) unter Bezugnahme auf das vom Verwaltungsgericht ebenfalls genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2001 (aaO; vorgehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2000, aaO) festgestellt, dass grundsätzlich für ein nach Abschluss eines berufsqualifizierenden Studiums durchgeführtes Zweitstudium Studiengebühren erhoben werden dürfen (vgl. auch BVerwG; Beschluss vom 09.04.2009 - 6 B 80.08 - juris Rn. 4).
Auf diese vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen geht das Zulassungsvorbringen entgegen den Darlegungsanforderungen nicht ein, sondern beschränkt sich auf die bloße Behauptung, die Erhebung von Zweitstudiengebühren bedeute eine unverhältnismäßige Einschränkung der freien Berufswahl durch eine objektive Zulassungsvoraussetzung.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Kläger im Übrigen, dass eine objektive Zulassungsvoraussetzung, die nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig ist, nur bei Regelungen objektiver Art vorliegt, die mit der Person des Berufsbewerbers nichts zu tun haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, aaO, juris Rn. 26). Um eine solche objektive Zulassungsbeschränkung handelt es sich bei der Pflicht zur Zahlung einer Zweitstudiengebühr nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Pflicht zur Bezahlung von Langzeitstudiengebühren im Urteil vom 25.7.2001 (aaO, juris Rn. 25 ff.) nicht als Regelung der Berufswahl - erst Recht nicht als objektive Zulassungsbeschränkung -, sondern als Berufsausübungsregelung eingeordnet, da mit der Einführung dieser Gebühr nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt werde, sondern die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet würden. Die für Eingriffe in die Berufswahl geltenden Maßstäbe seien auch nicht deshalb heranzuziehen, weil ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht zwingend die Exmatrikulation nach sich ziehe, da die Frage, mit welchen Mitteln die Auferlegung einer Zahlungspflicht durchgesetzt werde, verfassungsrechtlich selbständig zu würdigen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Beurteilung in den Beschlüssen vom 31.3.2006 (aaO) angeschlossen.
Der Senat hat im Urteil vom 16.02.2009 (- 2 S 1855/07 - juris Rn. 50 ff.) zu allgemeinen Studiengebühren offengelassen, ob diese als Berufsausübungsregelung oder - im Hinblick darauf, dass bei der Nichtbezahlung dieser Gebühren bereits die Immatrikulation grundsätzlich zu versagen sei - als subjektive Berufswahlbeschränkung einzuordnen seien, da jedenfalls auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung erfüllt seien.
Nach den Maßgaben der vom Verwaltungsgericht zitierten bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sowie der genannten Rechtsprechung des Senats bestehen keine Zweifel, dass auch die hier streitgegenständliche Regelung der Erhebung einer Zweitstudiengebühr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgebührengesetzes in der maßgeblichen Fassung vom 09.05.2017 nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. So ist insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Erfordernis einer Ausnahmeregelung in Fällen Rechnung getragen worden, in denen der angestrebte Beruf den Abschluss einer weiteren Hochschulausbildung zwingend erfordert. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LHGebG ist ein Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist, von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Darüber hinaus kann das Wissenschaftsministerium durch Erlass Gebührenermäßigungen oder -befreiungen für bestimmte Studiengänge anordnen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Schließlich verweist § 1 Abs. 2 Satz 1 LHGebG für die Erhebung der Gebühren auf die Vorschriften der §§ 11, 21 und 22 des Landesgebührengesetzes (LGebG), die Regelungen über Gebührenerleichterungen und die Stundung sowie den Erlass von Gebühren vorsehen. Diese Vorschriften sind geeignet, die verhältnismäßige Anwendung der Gebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes auch in besonderen Fallkonstellationen zu gewährleisten und das Entstehen einer unbilligen Härte im Einzelfall zu verhindern.
b) Mit seiner Rüge, die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 LHGebG verstoße insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), als Gebühren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG für einen Masterstudiengang nicht anfielen, wiederholt der Kläger lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne den Darlegungsanforderungen entsprechend auf die - zutreffenden - Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils einzugehen.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die unterschiedliche Behandlung eines grundständigen Staatsexamensstudiengangs und eines Masterstudiengangs sei dadurch gerechtfertigt, dass ein Masterstudiengang den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiengangs voraussetze, wohingegen der Kläger unmittelbar nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft hätte ergreifen können. Ohne die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG wäre somit der Erwerb eines Masterabschlusses nur nach einem kostenpflichtigen Studium möglich. Der Erwerb eines Staatsexamens sei demgegenüber auch ohne eine Gleichstellung der Staatsexamensstudiengänge mit Masterstudiengängen gebührenfrei möglich, da Staatsexamensstudiengänge unmittelbar nach dem Erwerb der Hochschulreife ergriffen werden könnten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch nach der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG nur das erste Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang gebührenfrei sei.
Mit diesen - inhaltlich nicht zu beanstandenden Ausführungen - setzt sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht auseinander.
c) Auch mit dem weiteren Zulassungsvorbringen, das Studium der Rechtswissenschaft sei nicht nur zwingende Voraussetzung für die Befähigung zum Richteramt, sondern sogar darauf ausgerichtet, und es baue auf dem Bachelor of Laws (LL.B) des Klägers auf und sei damit einem Master gleichzusetzen, wiederholt der Kläger lediglich seine erstinstanzliche Klagebegründung.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angegriffenen Urteil ausgeführt, der Kläger habe ein zweites Studium in einem grundständigen Studiengang nach § 34 Abs. 1 LHG, nämlich im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft aufgenommen, nachdem er bereits im Sommersemester 2017 erfolgreich das Studium für den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung mit dem Bachelor of Laws (LL.B) abgeschlossen habe. Der Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft sei ein zweites Studium in einem grundständigen Studiengang und nicht lediglich eine Fortsetzung des auf den Abschluss eines Bachelor of Laws gerichteten Studiengangs Gehobener Dienst der Steuerverwaltung. Es handele sich insbesondere nicht um identische Studiengänge. Ein Studiengang sei ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen, kirchlicher Abschluss) ausgerichtetes Studium (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LHG). Seien Studiengänge jeweils auf einen anderen Abschluss ausgerichtet, wie hier den Bachelor of Laws einerseits und das Staatsexamen andererseits, lägen bereits aus diesem Grunde unterschiedliche Studiengänge vor.
Lediglich ergänzend sei darauf zu verweisen, dass beide Studiengänge auch unterschiedliche Studieninhalte hätten, da das auf die öffentliche Finanzverwaltung ausgerichtete Studium für die Steuerverwaltung neben (steuer-)rechtlichen Kompetenzen auch wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse und methodische und soziale Kompetenzen vermittele. Dabei liege der Schwerpunkt auf steuerrechtlichen Inhalten, die im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft nicht prägend seien und nicht in dieser Vertiefung unterrichtet würden. Hintergrund seien die unterschiedlichen Berufe, auf die die beiden Studiengänge ausgerichtet seien. Während der Bachelorstudiengang an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen auf eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Steuerverwaltung ausgerichtet sei, sei das Studium der Rechtswissenschaft auf den Richterberuf ausgerichtet.
Sowohl bei dem Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft als auch bei dem Bachelorstudiengang Gehobener Dienst der Steuerverwaltung handele es sich um grundständige Studiengänge. Anders als ein - konsekutiver - Masterstudiengang könne der Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft unmittelbar nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife aufgenommen werden. Demgegenüber setze der Zugang zu einem Masterstudiengang nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LHG einen vorangegangenen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss (in der Regel einen Bachelorabschluss) voraus.
Dass das Staatsexamensstudium im Fall des Klägers an den Bachelorabschluss anknüpfe, sei ohne Relevanz. Denn für das Vorliegen konsekutiver Studiengänge komme es auf deren objektive Konzeption und nicht auf die subjektive Studiengestaltung an. Allein die Möglichkeit, sich Studienzeiten anrechnen zu lassen, gebiete keine Gleichbehandlung mit einem konsekutiven Masterstudiengang. Insoweit werde auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.07.2018 (- 1 K 9017/17 - juris) verwiesen. Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht im Fall der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, da die Möglichkeit einer Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen auch zwischen zahlreichen anderen Studiengängen bestehe.
Mit dieser Begründung des angegriffenen Urteils setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren in keiner Weise auseinander, weshalb sein Vorbringen auch insoweit den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind im Übrigen auch in der Sache nicht zu beanstanden.
d) Schließlich genügt auch der weitere Zulassungsvortrag des Klägers, andere Hochschulen verlangten für vergleichbare Studiengänge keine Gebühr für ein Zweitstudium, nicht den Darlegungsanforderungen, da er hiermit wiederum - wortlautidentisch - sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ohne auf die Begründung des Verwaltungsgerichts einzugehen.
Dieses hatte ausgeführt, der Kläger vermöge auch soweit er sich auf eine abweichende Praxis anderer Hochschulen berufe, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Denn bei der Frage, ob eine unzulässige Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vorliege, sei auf den konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt, hier also die einzelne Hochschule, abzustellen. Unabhängig davon sei die Erhebung der Zweitstudiengebühr eine gebundene Entscheidung, das heißt die Hochschulen seien verpflichtet, diese Gebühr zu erheben, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen. Der Bürger könne sich nicht auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" berufen. Anhaltspunkte dafür, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe, habe der Kläger nicht dargetan.
Auch diese - rechtlich zutreffenden - Ausführungen stellt die Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert in Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.