-- WEBONDISK OK --

VG Sigmaringen, Beschluss vom 09.12.2019 Az. 4 K 6107/19

VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Land Baden-Württemberg,
dieses vertreten durch Landratsamt R.
- Antragsgegner -
wegen Transporterlaubnis nach Spanien,
hier: Antrag gem. § 123 VwGO
hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht K., den Richter Dr. N. und den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. M.
am 09. Dezember 2019
beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, das Fahrtenbuch der Antragstellerin für den Transport von 200 nicht abgesetzten Kälber für den 10.12.2019 unter Berücksichtigung einer weiteren Fahrtdauer von zwei Stunden entsprechend Ziff. 1.8 des Kap. 5 des Anhangs I der VO (EG) Nr. 1/2005 zu stempeln.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 26.400 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.
Die Antragstellerin begehrt die Stempelung ihres Fahrtenbuchs zur Durchführung eines Tiertransports nach Spanien.
Die Antragstellerin beantragte am 11.11.2019 unter Einreichung umfangreicher Unterlagen über den geplanten Verlauf eines Tiertransports nach Manresa in Spanien eine "Transportgenehmigung". Die Antragstellerin hatte am 08.11.2019 einen fernmündlichen Vertrag mit einem spanischen Unternehmen über die Lieferung von 200 nicht abgesetzten Kälbern geschlossen. Dabei wurde eine Lieferung für den 11.12.2019 vereinbart, weswegen mit dem Verladen der Tiere am 10.11.2019 begonnen werden soll.
Mit Schreiben vom 28.11.2019 lehnte das Landratsamt R. den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die zu transportierenden nicht abgesetzten Kälber ein der Physiologie und den Verhaltensansprüchen genügendes, den zweiphasigen Saugakt ermöglichendes automatisches Versorgungssystem, wie in der Verordnung gefordert, nicht zur Verfügung stehe. Die derzeitig vorhandenen Versorgungseinrichtungen ermöglichten keine arteigene und verhaltensgerechte Versorgung von nicht abgesetzten Kälbern mit Tränke bzw. Futter. Insofern könnten Transportmittel derzeit nicht für die lange Beförderung von nicht abgesetzten Kälbern zugelassen werden. Hieraus ergebe sich, dass es derzeit keine zulassungsfähigen Transportfahrzeuge gebe. Zudem ergebe sich aus einer Stellungnahme des F.-L.-Instituts (FLI), dass bei einer Langstreckenbeförderung von nicht abgesetzten Kälbern auch die Fütterung als erforderlich angesehen werde. Die nach Aufnahme der erforderlichen Milchmahlzeit folgende enzymatisch bedingte Kaseinausfällung benötige unter Ruhebedingung drei Stunden und verlängere so den Aufenthalt an der Versorgungsstelle im vorliegenden Fall auf ca. fünf bis sechs Stunden. Insoweit sei die Planung auch hinsichtlich der Versorgungsmethode und des Zeitbedarfs als nicht plausibel zu beurteilen. Außerdem komme hinzu, dass die Summe der Beförderungsintervalle und der Ruhezeiten i.H.v. 19 Stunden überschritten werde. Eine zweistündige Verlängerung der Beförderungsdauer komme aus diesem Grund nicht in Betracht; dies ergebe sich bereits aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-469/14). Schließlich bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die angegebenen Zeitintervalle wirklichkeitsnah seien, da allein im Jahr 2018 13 Transportzeitüberschreitungen auf derselben Strecke festgestellt worden seien. Auch seien die am Transporttag herrschenden Außentemperaturen maßgeblich. Diese könnten rund vier Wochen vorher nicht zuverlässig vorausgesagt werden.
Mit Schreiben vom 02.12.2019 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen das Schreiben vom 18.11.2019 ein, über welchen bisher nicht entschieden wurde.
Die Antragstellerin hat am 04.12.2019 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gestellt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf Abstempelung des Fahrtenbuchs bestehe. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen des Art. 14 der VO (EG) 1/2005 (Transportverordnung). Die Transportzeiten würden eingehalten. Nach Ziff. 1.4 Buchst. a) des Kap. 5 des Anhangs I der Transportverordnung könnten nicht abgesetzte Kälber nach einem Beförderungsintervall von neun Stunden und einer sich daran anschließenden, ausreichenden - mindestens einstündigen - Ruhepause weitere neun Stunden befördert werden. Diese Vorschrift sei vorliegend anzuwenden, da das eingesetzte Fahrzeug die Anforderungen im Sinne des Art. 18 der Transportverordnung erfülle. Ein entsprechender Nachweis liege vor. Das von der Gegenseite herangezogene "Handbuch Tiertransporte" sei nicht rechtsverbindlich und interpretiere die Vorschriften der Transportverordnung über das zulässige Maß hinaus. Die in der Transportverordnung hinsichtlich der Wasserversorgung und der Beschaffenheit der entsprechenden Vorrichtungen enthaltenen Bestimmungen würden vorliegend eingehalten. Dass ein Versorgungssystem, wie vom Antragsgegner gefordert, erforderlich sei, ergebe sich aus der Transportverordnung gerade nicht. Auch die Tierschutztransportverordnung, die die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umsetze, enthalte hierfür keine Maßstäbe. Die Richtigkeit der Ausführungen in dem Handbuch sei zudem zu bezweifeln. Hierin werde fälschlicherweise suggeriert, dass einzelne Praktiken der Tränkeversorgung generell in der Verordnung für unzulässig erachtet würden. So etwas ergebe sich jedoch aus der einschlägigen Transportverordnung nicht. Hinsichtlich der Tränktechnik seien durchaus unterschiedliche Ansichten vorhanden. Dies ergebe sich aus Stellungnahmen der Schw. E. - Bundesamt für L. und V. - und des B. R. und S. e.V. Auch aus einem Leitfaden der Europäischen Kommission ergebe sich, dass lange Tiertransporte grundsätzlich zulässig seien. Auch bestehe ein Anspruch nach Ziff. 1.8. des Kap. 5 des Anhangs I der Transportverordnung auf eine zusätzliche zweistündige Verlängerung der Höchsttransportdauer. Das Ermessen des Landratsamts sei insoweit vorliegend auf Null reduziert. Die von dem Landratsamt angeführten Ordnungswidrigkeitsverfahren seien nicht gegenüber der Antragstellerin verhängt worden, sondern gegen die Spedition.
Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da, sollte der Transport nicht bis zu Beginn der 51. Kalenderwoche durchgeführt worden sein, ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden drohe, da einerseits die Vertragsverpflichtung nicht eingehalten werden könne und andererseits die Tiere dann wirtschaftlich wertlos würden, auch wenn sie erst noch erworben würden. Aus diesem Grund sei auch ausnahmsweise zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsache geboten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den für 10.12.2019 beantragten Transport von 200 nicht abgesetzten Kälbern nach Spanien abzufertigen, das Fahrtenbuch abzustempeln sowie durch einen Amtsveterinär abzeichnen zu lassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Jahr 2018 ähnliche Transporte durchgeführt worden seien, wobei in 13 Fällen die geplante Fahrtdauer (wie vorliegend) überschritten worden sei. Diese Fälle seien als Ordnungswidrigkeit geahndet worden. Des Weiteren entspreche der Zulassungsnachweis nicht den Anforderungen der Transportverordnung. Hinzu komme, dass kein Anordnungsgrund bestehe, da die Antragstellerin die Kälber noch nicht erworben habe. Es bestehe keine unvorhersehbare Situation für die Antragstellerin, da aufgrund des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit bereits längere Zeit keine Tiertransporte nach Spanien hätten durchgeführt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sind der Anordnungsanspruch, d.h. das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruches, dessen vorläufige Regelung begehrt wird, und der Anordnungsgrund, d.h. die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller konnte sowohl Anordnungsanspruch (1.) als auch Anordnungsgrund (2.) glaubhaft machen.
1. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) der Transportverordnung überprüft die zuständige Behörde am Versandort bei langen Beförderungen von Hausrindern (und anderen Tieren) zwischen Mitgliedstaaten durch geeignete Kontrollen, ob
i) die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen, und
ii) das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
Liegen diese Voraussetzungen vor, versieht sie das Fahrtenbuch mit einem Stempel und übermittelt der zuständigen Behörde am Bestimmungsort, am Ausgangsort oder an der Kontrollstelle über das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG so schnell wie möglich die im Fahrtenbuch eingetragenen Angaben über die geplante lange Beförderung.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Stempelung ihres Fahrtenbuchs hat. Dabei legt die Kammer das Begehren der Antragstellerin dahingehend aus (§ 88 VwGO), dass sie die Durchführung des beantragten Transports begehrt, wofür nach Art. 14 Abs. 1 der Transportverordnung die Stempelung des Fahrtenbuchs ausreicht und ihrem Begehren damit bereits vollumfänglich genüge getan wird, so dass es auf die "Abfertigung" und Unterzeichnung durch einen Amtsveterinär nicht mehr ankommt.
a. Das von der Antragstellerin angegebene Transportunternehmen verfügt über eine gültige Zulassung sowie über gültige Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) i) der Transportverordnung. Dabei obliegt es der Behörde nicht - wie sich aus dem Wortlaut der Regelung ergibt -, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Zulassungen erfüllt sind, wenn ein anderer Mitgliedstaat diese erteilt hat. Vorliegend konnte die Antragstellerin den Mustern des Anhangs III der Transportverordnung entsprechende Zulassungen für das Transportunternehmen (vgl. Art. 11 der Transportverordnung), für die Fahrer und Betreuer (Art. 17 der Transportverordnung) und für das Transportmittel (Art. 18 der Transportverordnung) vorlegen. Die Ausführungen das Versorgungssystem betreffend haben bei der Überprüfung dieser Voraussetzungen mithin außer Betracht zu bleiben (siehe hierzu aber ergänzend sogleich b.).
b. Das von der Antragstellerin vorgelegte Fahrtenbuch enthält wirklichkeitsnahe Angaben, sofern man eine zweistündige Verlängerung der Fahrtzeit entsprechend Ziff. 1.8 des Kap. 5 des Anhangs I der Transportverordnung einkalkuliert, und steht den Vorschriften der Transportverordnung nicht entgegen.
Nach Kap. 5 des Anhangs I der Transportverordnung dürfen Hausrinder grundsätzlich für acht Stunden befördert werden (Ziff. 1.2). Diese Beförderungsdauer verlängert sich, sofern die Voraussetzungen des Kap. 6 des Anhangs I der Transportverordnung erfüllt sind (Ziff. 1.3). In diesem Fall sind die folgenden Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten zugrunde zu legen (Ziff. 1.4 Buchst a)): Kälber, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, müssen nach einer Beförderungsdauer von neun Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere neun Stunden fortgesetzt werden. Nach Ziff. 1.8 darf die Beförderungsdauer gemäß den Nummern 1.3, 1.4 - insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes - im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden.
Das von der Antragstellerin eingeplante Transportmittel erfüllt die Voraussetzungen des Kap. 6 des Anhangs I der Transportverordnung. Insbesondere werden die von dem Landratsamt als unzureichend bezeichneten Anforderungen an das Versorgungssystem eingehalten. Ziff. 2.1 des Kap. 6 des Anhangs I der Transportverordnung fordert, dass Transportmittel und Schiffscontainer mit einem Wasserversorgungssystem ausgestattet sein müssen, das es dem Betreuer ermöglicht, während der Beförderung jederzeit sofort Wasser nachzufüllen, damit jedes Tier ständig Frischwasser zur Verfügung hat. Dabei müssen die Tränkevorrichtungen stets voll funktionsfähig und so konstruiert und positioniert sein, dass sie für alle an Bord des Fahrzeugs zu tränkenden Kategorien von Tieren zugänglich sind (Ziff. 2.2). Dass die hierin enthaltenen Voraussetzungen eingehalten sind, ist nicht bestritten und überdies bereits durch die Zulassung des Transportmittels nach Art. 18 der Transportverordnung sichergestellt. Das hierüber hinausgehende und von dem Landratsamt geforderte, der Physiologie und den Verhaltensansprüchen genügende, den zweiphasigen Saugakt ermöglichende automatische Versorgungssystem ist ausweislich des Kap. 6 des Anhangs I der Transportverordnung nicht vorzuhalten. Über die Regelung hinsichtlich des Vorhandenseins eines Wasserversorgungssystems, das jederzeit nachfüllbar ist und für jedes Tier zugänglich ist, hinausgehende Anforderungen enthält die Transportverordnung nicht. Das "Handbuch Tiertransporte (Stand 2019)", das das o.g. Versorgungssystem als Voraussetzung aufführt (Seite 45), hat keinen für das Gericht verbindlichen Charakter (BVerwG, Urteil vom 18.06.1980 - 6 C 19/79 -, juris Rn. 23) und geht zudem in der Annahme fehl, die Transportverordnung setze ein entsprechendes System voraus. Dass dem nicht so ist, lässt sich sowohl der Transportverordnung entnehmen (s.o.) als auch dem Handbuch selbst: Auf Seite 40 des Handbuchs werden die Voraussetzungen der Verordnung an die Transportmittel aufgelistet, ohne auf ein solches System Bezug zu nehmen.
Die von dem Landratsamt geforderte längere Pause zur Fütterung wegen der enzymatisch bedingten Kaseinausfällung lässt sich der Transportverordnung ebenfalls nicht entnehmen (Ziff. 1.3 bis 1.5 des Kap. 6 des Anhangs I) und ist nur auf die nicht verbindliche Stellungnahme des FLI zurückzuführen.
Infolge dessen dürfen die Tiere vorliegend zweimal neun Stunden mit einer mindestens einstündigen Pause transportiert werden. Dabei erhöht sich die Gesamtbeförderungsdauer inklusive Ruhezeiten insoweit, als dass die mindestens einstündige Pause hier auf drei Stunden ausgedehnt wird. Im Ergebnis darf der Transport vorliegend daher grundsätzlich 21 Stunden nicht überschreiten (vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016 - C-469/14 -, juris Rn. 33 ff.).
Die Antragstellerin hat den Transport mit einer Fahrtdauer von 8,5 Stunden und 9 Stunden, also einer Gesamtfahrtzeit von 17,5 Stunden angegeben. Das Gericht hält diese Zeit - ebenso wie das Landratsamt - nicht für plausibel. Ausweislich des online verfügbaren Routenplaners des ADAC (https://maps.adac.de/) für ein Gespann (Pkw mit Wohnwagen - das Gericht geht von einer Vergleichbarkeit der erreichbaren Geschwindigkeiten zu einem Lkw aus) beträgt die Gesamtfahrtzeit für die geplante Route 18,5 Stunden und überschreitet mithin die maximale Fahrtdauer von 18 Stunden. Allerdings hält es das Gericht im Interesse der Tiere und der Nähe des Bestimmungsortes bei der noch verbleibenden, sehr kurzen Restfahrzeit für erforderlich, eine zweistündige Verlängerung der Fahrtzeit nach Ziff. 1.8 des Kap. 5 des Anhangs I der Transportverordnung anzuordnen. Das in Ziff. 1.8 enthaltene Ermessen ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Nähe des Bestimmungsortes explizit als (bedeutendes) Kriterium hervorhebt und der Tatsache, dass eine verbleibende Fahrtzeit von (ca.) einer halben Stunde (bis zwei Stunden) zu erwarten ist, auf Null reduziert. Dies gilt v.a. vor dem Hintergrund, dass ansonsten nach einer 24 stündigen Ruhepause (Ziff. 1.5 des Kap. 5 des Anhangs I der Transportverordnung) ein erneutes Verladen der Tiere erfolgen müsste, bei dem sie entsprechendem Stress und entsprechender Belastung ausgesetzt wären.
Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Transport gegen die Transportverordnung verstieße, sind nicht ersichtlich.
2. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Durch die Untersagung des Transports würde die Antragstellerin in ihrer Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) erheblich eingeschränkt und könnte Transporte nach Spanien derzeit nicht mehr durchführen, insbesondere da nicht abgesetzte Kälber nach Überschreiten einer gewissen Altersgrenze für die Mastzucht nicht mehr zu verwenden sind. Aufgrund der üblichen Dauer eines Hauptsachverfahrens ist es daher im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes vorliegend geboten (Art. 19 Abs. 4 GG), einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und die Hauptsache vorwegzunehmen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an einem drohenden Verlust pro Tier i.H.v. 132 Euro. Eine Halbierung nach Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs unterbleibt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache, Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs.